Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Metallbau Dollinger & Pfeifer GmbH

Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt; die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich und unverbindlich, doch wird bei Erteilung eines Auftrages im Umfang des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt gutgeschrieben. Die im Kostenvoranschlag verzeichneten Preise sind die Preise des Tages, dessen Datum der Kostenvoranschlag trägt. Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.

Angebote

Angebote werden nur schriftlich erteilt und sind bis zur Auftragsannahme durch den Auftragnehmer stets unverbindlich.

Preise

Alle von uns genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind jedenfalls zwei Monate gültig. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder andere, zur Leistungserstellung notwendigen Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. verändern, so werden die Preise entsprechend erhöht oder ermäßigt. Pauschalpreiszusagen werden nicht gegeben.

Leistungsausführung

Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos die erforderliche Energie und versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Zudem hat der Auftraggeber stets für den ungehinderten Zutritt des Auftragnehmers zu den vom Auftrag betroffenen Räumlichkeiten und Flächen im zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Umfang zu sorgen.

Leistungsfristen und -termine

Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände die der Rechtssphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die durch die Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände nicht der Rechtssphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind.

Ö-Normen

Wurde die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten sie nur insoweit, als sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.

Verrechnung

Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen Profilen, Handläufen und dgl. sowie bei Stiegen-, Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach Masse erfolgt durch Wägung oder nach der theoretischen Konstruktionsmasse. Für Formstahl und Profile ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind je mm der Materialdicke 8,0 kp/m² anzusetzen; die Walztoleranz ist jeweils enthalten. Den so ermittelten Massen werden bei geschraubten, geschweißten und genieteten Konstruktionen für die verwendeten Verbindungsmittel zwei Prozent zugeschlagen; der Zuschlag für verzinkte Bauteile oder Konstruktionen beträgt fünf Prozent. Über den ursprünglichen Auftrag hinausgehende (d.h. in diesem nicht ausdrücklich enthaltene), vom Auftragnehmer erbrachte Zusatzleistungen werden auf Basis der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen Preise, zumindest jedoch auf Basis der ursprünglichen Preiskalkulation des Auftragnehmers, gesondert in Rechnung gestellt.

Übernahme

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vom Übergabstermin zeitgerecht zu verständigen; der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass bei seinem Fernbleiben die mängelfreie Übergabe der erbrachten Leistungen als am vorgesehenen Übergabstermin erfolgt anzusehen ist.

Zahlungen

Der Auftraggeber hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung über Verlangen des Auftragnehmers zu leisten. Bei nicht fristgerechter oder nicht vollständiger Leistung der geforderten Teilzahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, mit der Erfüllung des Auftrages solange zuzuwarten, bis die geforderte Teilzahlung vollständig geleistet wurde. Aus der dadurch resultierenden Verzögerung in der Auftragserfüllung stehen dem Auftraggeber keine wie immer gearteten Schadenersatzansprüche zu und verzichtet dieser ausdrücklich auf die Geltendmachung jedweder diesbezüglicher Ansprüche. Mahn- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers Unbeschadet der Verrechnung tatsächlich anfallender höherer Spesen, ist der Auftragnehmer berechtigt, pro Mahnung Spesen in Höhe von € 40,00 zu verrechnen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 14% jährlich zu berechnen; hiedurch werden bestehende Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

Beschränkungen des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung): Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen. Die Haltbarkeit von Schlössern, Antrieben, Schließeinrichtungen und dgl. richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik. Schutzanstriche halten drei Monate.

Gewährleistung

Unbeschadet eines Wandelungsanspruches des Auftraggebers erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instandgesetzt worden sind. Offenkundige Mängel sind bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung unverzüglich bei Übergabe des Werkes schriftlich zu rügen.

Abweichend von den Bestimmungen der §§ 1052 und 1170 S 1 ABGB gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber nur berechtigt ist, den für die Verbesserung des Werkes notwendigen Aufwand zurück zu behalten, sodass die Fälligkeit des restlichen Werklohns bereits vor Verbesserung gegeben ist. Im Falle der Vereinbarung eines Haftrücklasses verzichtet der Besteller auf den Einwand der mangelnden Fälligkeit wegen geschuldeter mangelhafter Verbesserung des Werkes.

Sind zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schluss- oder Teilschlussrechnungen noch Positionen strittig, so darf aus diesem Grund der unbestrittene Teil der Forderung vom Auftraggeber nicht zurückgehalten werden.

Schadenersatz

Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an allen dem Auftraggeber gehörigen Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens sind ausgeschlossen, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz seitens des Auftragnehmers vorliegt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Es gelten ausschließlich vorstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, sodass (auch nachfolgend) widersprechende AGB des Auftraggebers ausdrücklich nicht zur Anwendung gelangen.

Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hall in Tirol. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

Daten zum Unternehmen

Metallbau Dollinger & Pfeifer GmbH
Johanneskapellenweg 6, 6111 Volders

Ust.ID.Nr.: ATU71499229
FN: 461094f